Satzung des
Taekwon Do Sportverein Castrop-Rauxel e.V.
§ 1 Namen und Sitz
Der Verein führt den Namen Taekwon Do Sportverein Castrop-Rauxel. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist Castrop-Rauxel.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Sinn und Zweck
Sinn und Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Taekwon-Do als Volks-, Breiten- und Leistungssport auf nationaler Ebene. Der Satzungszweck wird im Besonderen verwirklicht durch die Ausrichtung von Seminaren, Lehrgängen, Turnieren und Meisterschaften. Gefördert und verbreitet wird das von CHOI, HONG HI entwickelte Taekwon-Do. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Förderung des Taekwon-Do als Volks- und Breitensport. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung,
die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein vereinszielschädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von
mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im
Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung
bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung
§ 7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand.- die Mitgliederversammlung
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben
gehören insbesondere:
- die Wahl und Abwahl des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfern/innen
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Jedes 2. Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel
der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat per E-Mail - wenn nicht vorhanden-
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen,
wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich
beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über die Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung
und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der
Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder unter 18 Jahre haben kein Stimmrecht. Dieses
Stimmrecht ist auf ein Elternteil übertragbar. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Geschäftsführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei
Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/in. Diese dürfen Mitglied des Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund.
Die vorstehende Satzung wurde am 22.02.2013 im Gebäude in Castrop-Rauxel von der Mitgliedergründungsversammlung beschlossen. Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:
Eingetragen auf dem Registerblatt VR 6793 am 04.06.2013