Satzung des Taekwon Do Sportverein Castrop-Rauxel e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

 

1) Der am 22. Februar 2013 in Castrop-Rauxel gegründete Sportverein führt den Namen „Taekwon Do Sportverein Castrop-Rauxel e.V.“

 

2) Er hat seinen Sitz in Castrop-Rauxel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund am 04.06.2013 unter der Nummer VR 6793 eingetragen worden.

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Sinn und Zweck

 

Sinn und Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Taekwon-Do als Volks-, Breiten- und Leistungssport auf nationaler Ebene. Der Satzungszweck wird im Besonderen verwirklicht durch die Ausrichtung von Seminaren, Lehrgängen, Turnieren und Meisterschaften. Gefördert und verbreitet wird das von CHOI, HONG HI entwickelte Taekwon-Do. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral.

 

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Förderung des Taekwon Do als Volks- und Breitensport. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse  des Vereins. Der Austritt kann zum 31. Dezember eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausnahmen zulassen.

Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein vereinszielschädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.

Bei Beitragsrückständen von über sechs Monaten (also zu Beginn des siebten Monats ohne Beitragszahlung) scheidet das Vereinsmitglied automatisch und ohne Widerspruchsmöglichkeit fristlos aus dem Verein aus. Die Beitragspflicht bis zum Zeitpunkt bleibt bestehen.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

 

§ 7 Beiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum

Fälligkeitstermin eingezogen.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dadurch

entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der geschäftsführende Vorstand

- der erweiterte Vorstand

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

- die Wahl und Abwahl des geschäftsführenden Vorstands

- die Wahl und Abwahl des  erweiterten Vorstand

- Entlastung des Gesamtvorstands

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

Jedes 2. Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat per E-Mail oder- wenn nicht vorhanden- schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über die Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung  sind ein Schriftführer und ein Versammlungsleiter zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder unter 18 Jahre haben kein Stimmrecht. Dieses Stimmrecht ist auf ein Elternteil übertragbar. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 10 Der  Vorstand

 

§ 10.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

dem/der 1. Vorsitzenden,

dem/der 2. Vorsitzenden,

dem/der Schatzmeister/in und dessen Stellvertreter/in

dem/der Geschäftsführer/in und dessen Stellvertreter/in

dem/der Schriftführer/in.

 

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur aktive oder passive Mitglieder des Vereins werden.  Die Wiederwahl ist zulässig. Mehrere Vorstandämter einer Person sind nicht zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Abwesende Stimmberechtigte können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss dieses Amt kommissarisch besetzen.

 

 

§ 10.2 Der erweiterte Vorstand

 

Der erweiterte Vorstand hat gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand ausschließlich eine beratende Funktion. Er hat kein Stimmrecht.

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

 

- 1.Kassenprüfer/in

- 2. Kassenprüfer/in

- Beisitzer/in

 

 

§ 10.3 Gemeinsame Regeln für den geschäftsführenden und erweiterten Vorstand

 

Die Vorstandsmitglieder arbeiten in ihrer Funktion als Vorstand Ehrenamtlich ohne Aufwandsentschädigung. Eventuell entstehende Kosten und Auslagen, die den Vorstandsmitgliedern durch die Ausübung des Amtes entstehen, werden jedoch auf Vorlage der entsprechenden Belege zurückerstattet. Der Anspruch muss unverzüglich im laufenden Geschäftsjahr mit nachprüfbaren Belegen (z. B. Quittungen, Kassenbons) und Aufstellungen nachgewiesen und geltend gemacht werden, hierüber beschließt der geschäftsführende Vorstand.

Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 3 Monate zusammen.

 

 

§ 11 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/in. Diese dürfen nur Mitglied des Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Kassenprüfer haben innerhalb des Geschäftsjahres und bis zum Ende desselben die Kassenbücher, Belege, Bestände und Vermögenswerte zu prüfen. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist dem geschäftsführenden Vorstand Zeitnah vorzulegen.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann im Rahmen einer Mitgliederversammlung oder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Erklären sich mindestens 5 Mitglieder bereit, den Verein weiterzuführen, wird er nicht aufgelöst. Hat eine 2/3 Mehrheit die Auflösung beschlossen, und bleibt der Verein trotzdem auf Antrag von 5 Mitgliedern bestehen, dürfen alle anderen entgegen § 6 der Satzung zum Monatsende kündigen; das heißt, sie brauchen noch höchstens die Beiträge bis einschließlich dem Monat der Versammlung bezahlen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Castrop-Rauxel e.V.

 

 

§ 13 Sonstige Bestimmungen

 

- Vereinsordnungen

 

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:

 

a) Finanzordnung

b) Geschäftsordnung

c) Ehrenordnung

d) Übungsleiter-Vergütungsordnung

e) weitere Ordnungen bei Bedarf

 

 

§ 14 Gültigkeit dieser Satzung

 

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.03.2017 beschlossen.

2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3) Die bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

 

Eingetragen auf dem Registerblatt VR 6793 am 04.06.2013

 

Satzung des Taekwon Do Sportverein Castrop-Rauxel e.V. e.V. in der Fassung vom 17.03.2017

Aktualisiert am:

05.03.2024

In kürze:

----

04.05.2024

NRW-Meisterschaft

in

Castrop-Rauxel

 

----

07.06 - 09.06.2024

Trainingscamp 2024

auf der Wewelsburg

----

 

 

 

 

 für weitere Informationen 

Unsere Blackbelts

Taekwon Do
Kickboxen

Dienstag von

16:30 bis 18:30 Uhr

Donnerstag von 

18:00 bis 19:30 Uhr

Freitag

17:00 bis 19:00 Uhr

im Vorraum der Sporthalle

der Wilhelmschule an der

Wilhelmstr. 48

 

 

Druckversion | Sitemap
© 2013 Harald Kett